UnterstĂŒtzung Rettungsdienstâ lautete das Stichwort, mit dem die Feuerwehr Gaiberg am 17.5.2020 alarmiert wurde. Auf der Höhe von Drei- Eichen habe es im Wald einen Fahrrad Unfall gegeben. Beim Eintreffen stellten wir fest, dass die Unfallstelle im Wald weit unterhalb der befestigten StraĂe lag. Nachdem die Frau, die einen Sturz ĂŒber eine Schanze auf dem Weg mit dem Mountainbike erlitten hatte, durch Rettungsdienst und Notarzt erstversorgt und stabilisiert war, galt es, sie gemeinsam mittels Spineboard zum nĂ€chstgelegenen möglichen Platz im Wald, der mit einem Löschfahrzeug gerade noch erreichbar war, zu tragen. Von dort aus wurde sie im Löschfahrzeug zu dem bereits wartenden RTW gegenĂŒber der GeorgshĂŒtte gefahren. Im Einsatz waren 18 Feuerwehrleute mit drei Fahrzeugen.
Ein erfreulicher Aspekt des Einsatzes war, dass vorbeifahrende Radsportler spontan Hilfe anboten, was keineswegs selbstverstĂ€ndlich ist. Ebenso ist die gute Zusammenarbeit mit Notarzt und Rettungsdienst zu erwĂ€hnen, man arbeitete Hand in Hand in professionellem, freundlichen Miteinander. Danke auch hierfĂŒr.
VU mit PKW Ăberschlag am 13. April 2020
Am Ostermontag wurde die Feuerwehr Gaiberg zu einem Technische-Hilfeleistungseinsatz alarmiert. Bei einem Unfall im Bereich der SchillerstraĂe / Bammentaler StraĂe hatte sich ein Pkw ĂŒberschlagen. Bei Eintreffen der Feuerwehr hatte sich die Fahrerin des verunfallten Fahrzeugs schon selbst aus ihrem Fahrzeug befreien können. Die EinsatzkrĂ€fte beförderten das Fahrzeug aus dem Graben und vom Dach wieder auf die RĂ€der, so dass es vom Abschleppdienst ohne gröĂeren Aufwand aufgeladen werden konnte; auf Anweisung der Polizei unterstĂŒtzte die Feuerwehr die Verkehrsregelung. Im Einsatz waren 16 Feuerwehrleute mit zwei Einsatzfahrzeugen.
Information zum Verbrennen von GrĂŒnschnitt und GĂ€rtnerischen AbfĂ€llen
FĂŒr das Verbrennen von GrĂŒnschnitt und GĂ€rtnerischen AbfĂ€llen gelten bestimmte Voraussetzungen und Anforderungen:
Pflanzliche AbfĂ€lle, die auf landwirtschaftlich oder gĂ€rtnerisch genutzten GrundstĂŒcken anfallen, können auĂerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem GrundstĂŒck, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie nicht anderweitig entsorgt bzw. verarbeitet werden können.
Diese AbfĂ€lle dĂŒrfen nur unter stĂ€ndiger Aufsicht von einer zuverlĂ€ssigen Person verbrannt werden.
Die AbfĂ€lle mĂŒssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
Das Abbrennen der AbfÀlle ist so zu steuern, dass das Feuer unter stÀndiger Kontrolle gehalten wird.
Bevor die Feuerstelle verlassen wird ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind.
Folgende MindestabstÀnde sind einzuhalten:
– 50 Meter von GebĂ€uden und BaumbestĂ€nden
– 100 Meter von Bundes-, Landes-, und KreisstraĂen
Eine Anmeldung solcher GrĂŒnschnittverbrennungen bei der Gemeinde, Ordnungsbehörde, sollte erfolgen.
Wichtig ist jedoch unbedingt die Einhaltung der Vorschriften.
Sollte mind. eine dieser Vorschriften nicht eingehalten werden und es zu einem Feuerwehreinsatz kommen, zĂ€hlt das ursprĂŒnglich geplante âNutzfeuerâ als Brand und ist durch die Feuerwehr abzulöschen. Dieser Einsatz wird dem Verantwortlichen von der Gemeinde in Rechnung gestellt.
Zudem muss die Feuerwehr auch bei einem angemeldeten Nutzfeuer bei einer Alarmierung durch die Leitstelle auf jeden Fall die Brandstelle anfahren, um zu kontrollieren, ob es sich nicht um ein auĂer Kontrolle geratenes Nutzfeuer oder sogar um ein zusĂ€tzliches Schadensfeuer im zufĂ€llig gleichen Gebiet handelt.