Information zum Verbrennen von Grünschnitt und Gärtnerischen Abfällen

Für das Verbrennen von Grünschnitt und Gärtnerischen Abfällen gelten bestimmte Voraussetzungen und Anforderungen:
Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie nicht anderweitig entsorgt bzw. verarbeitet werden können.
Diese Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person verbrannt werden.
Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
Das Abbrennen der Abfälle ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird.
Bevor die Feuerstelle verlassen wird ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind.
Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
– 50 Meter von Gebäuden und Baumbeständen
– 100 Meter von Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen
Eine Anmeldung solcher Grünschnittverbrennungen bei der Gemeinde, Ordnungsbehörde, sollte erfolgen.
Wichtig ist jedoch unbedingt die Einhaltung der Vorschriften.
Sollte mind. eine dieser Vorschriften nicht eingehalten werden und es zu einem Feuerwehreinsatz kommen, zählt das ursprünglich geplante „Nutzfeuer“ als Brand und ist durch die Feuerwehr abzulöschen. Dieser Einsatz wird dem Verantwortlichen von der Gemeinde in Rechnung gestellt.

Zudem muss die Feuerwehr auch bei einem angemeldeten Nutzfeuer bei einer Alarmierung durch die Leitstelle auf jeden Fall die Brandstelle anfahren, um zu kontrollieren, ob es sich nicht um ein außer Kontrolle geratenes Nutzfeuer oder sogar um ein  zusätzliches Schadensfeuer im zufällig gleichen Gebiet handelt.

Veröffentlicht in: News